14.11.2016  

Darlehensgebühr bei Bausparverträgen unzulässig

Bausparkassen dürfen bei Bauspardarlehen keine Darlehensgebühr verlangen


Der Bundesgerichthof (Urteil vom 08.11.2016, AZ XI ZR 552/15) hat die Darlehensgebühr, welche Bausparkassen bei der Auszahlung von Bauspardarlehen verlangt haben, für unzulässig erklärt.

Im konkreten Fall hat die Bausparkasse Schwäbisch Hall bei älteren Verträgen in ihren Vertragsbedingungen eine Klausel im Kleingedruckten verwendet und eine Gebühr in Höhe von 2% des jeweiligen Bauspardarlehens verlangt. Auch zahlreiche andere Bausparkassen haben in der Vergangenheit entsprechende allgemeine Geschäftsbedingungen genutzt.

So wurden z.B. bei einem Bauspardarlehen von 50.000,00 € eine Darlehnsgebühr in Höhe von 1.000,00 € berechnet.

Haben auch Sie einen Bausparvertrag abgeschlossen und wissen nicht genau, ob Sie eine Darlehensgebühr bezahlt haben?

Wir prüfen, ob Ihre Bausparkasse eine Darlehensgebühr berechnet hat, und helfen Ihnen diese zurückzufordern. Sie sollten jedoch schnell handeln, denn hierbei besteht eine dreijährige Verjährungsfrist.

Hilfe erhalten Sie unter 0361/55479015 oder senden Sie uns eine Mail unter info@verbraucherservice-hessen-thueringen.de 

 

Wir freuen uns auf Sie!

Ihr Verbraucherservice Hessen - Thüringen Team

 

 

(C) pixabay




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